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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote.
Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachfolgend "Reisegast" genannt - und der Dreamcatcher Biker Tours, Frank Heubaum, Löbauer Str. 6, 02763 Zittau - nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt - im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a bis 651m BGB zustande kommenden Reisevertrages.
Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

I. Vertragsschluss
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich erfolgen kann, bietet der Reisegast dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
Die Anmeldung gilt für alle Personen, die in der Anmeldung aufgeführt sind. Dabei haftet der Anmeldende für alle Verpflichtungen mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung (Buchungsbestätigung) durch den Reiseveranstalter zustande. Eine schriftliche Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Anmeldung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.

II. Leistungen
Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung des Angebotes des Reiseveranstalters zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung und aus mit dem Reisegast schriftlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
Leistungen, die als nicht enthalten aufgelistet sind, sind nicht im Reisepreis inbegriffen.

Nimmt der Reisegast Leistungen nicht in Anspruch oder tritt er die Rückreise vorzeitig an, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises.

Der Reisegast ist für die Einhaltung aller Pass-, Visa-, Zoll-, Impf-, und Führerscheinbestimmungen selbst verantwortlich. Diese Leistungen sind ausdrücklich nicht vom Leistungsumfang des Reiseveranstalters umfasst. Alle Nachteile aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gehen zu Lasten des Reisenden, einschließlich daraus entstehender Mehraufwendungen.

III. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisegast über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Reisegast ist im Falle einer wesentlichen Änderung zum kostenfreien Rücktritt oder zur kostenfreien Umbuchung auf eine Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters, berechtigt.

IV. Bezahlung
Der Reisegast erhält mit der Buchungsbestätigung einen Sicherungsschein im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung dieses Sicherungsscheines gefordert oder angenommen werden.
Mit Zugang der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Reisepreises zu leisen.
Die Restzahlung ist 6 Wochen vor Reisebeginn ohne weitere Zahlungsaufforderung zahlungsfällig. Bei Anmeldungen, die weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtreisepreis bei Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.

V. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung
Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann seinen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.


bis
vom
vom
vom
vom
60.
59.-30.
29.-21.
20.-07.
06.-01.
Tag vor Reiseantritt
Tag vor Reiseantritt
Tag vor Reiseantritt
Tag vor Reiseantritt
Tag vor Reiseantritt
bei Nichtantritt der Reise
20 %
30 %
50 %
70 %
80 %
90 %








Dem Reisegast bleibt es vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann der Reiseveranstalter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen.
Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Reisegast seine Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
Einem Eintritt eines Dritten, der statt des Reisegastes die Reise antreten soll, in den Reisevertrag, der auf Wunsch des Reisegastes bis Reisebeginn grundsätzlich möglich ist, kann der Reiseveranstalter widersprechen, wenn dieser den persönlichen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme an der Reise gesetzliche oder behördliche Anforderungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften der Reisegast und der Dritte als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.

VI. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters oder seiner Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
Wenn das Buchungsaufkommen für die Reise die Mindestteilnehmerzahl von fünf Reisenden nicht erreicht, kann eine Reise bis zu sechs Wochen vor Reisebeginn abgesagt werden. In diesem Fall wird der Reisende unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt und der Reisepreis wird vollständig zurück erstattet.
Ein Rücktritt des Reiseveranstalters später als 6 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Anderenfalls kann der Reisegast die Erstattung des Reisepreises verlangen.

VII. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisegast den Vertrag nach den Maßgaben des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach § 651 j Abs. 1 BGB gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisegast zur Last.

VIII. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

IX. Gewährleistung, Anzeigepflicht
Der Reisegast ist verpflichtet, eine mögliche Beanstandung unverzüglich dem Reiseveranstalter oder der dem Reisegast hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisegast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

X. Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisegast, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Reisegast kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
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